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Aktuell

Presseinformation des Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Umweltstaatssekretär Karl-Winfried Seif: "Öltanks müssen zur eigenen Sicherheit überprüft werden" - Vollzug muss bis zum 31.12.2007 erfüllt sein

Bis zum heutigen 13. Februar 2006 müssen nach der hessischen Anlagenverordnung alle oberirdischen Heizöltanks mit einem Fassungsvermögen von 1.000 bis 9.999 Liter Gesamtlagermenge von einem anerkannten Sachverständigen überprüft werden, sofern bisher noch keine solche Prüfung erfolgte. Hierbei handelt es sich in der Mehrzahl um Tanks, die seit 1993 und früher in Betrieb genommen wurden.

Was passiert nun nachdem heute die Frist für die Öltankprüfung abläuft? „Die Verpflichtung zur Sachverständigenprüfung bleibt auch nach Ablauf des 13. Februar 2006 bestehen. Ich habe aber bereits in 2005 die Wasserbehörden angewiesen, dass der Vollzug bis zum 31.12.2007 erfüllt sein muss“, betonte Umweltstaatssekretär Karl-Winfried Seif heute in Wiesbaden.

"Viele alte Heizöltanks in Hessen sind noch nie durch anerkannte Sachverständige geprüft worden. Die Wasserbehörden haben festgestellt, dass diese Heizöltanks vielfach Mängel aufweisen. Die Prüfung dient dem vorsorgenden Gewässer- und Bodenschutz und ist eine Sicherheit für die Bürger. Wenn ein alter Öltank undicht wird und das Öl ins Erdreich sickert, ist das sehr teuer! Mit der einmaligen Prüfpflicht für ältere Heizöltanks sollen diese Mängel festgestellt und anschließend behoben werden; an den technischen Anforderungen ändert sich aber nichts", erläuterte Umweltstaatssekretär Seif.

Er forderte die Bürgerinnen und Bürger, die noch keine Prüfung beauftragt haben, auf, im eigenen Interesse dieses umgehend zu tun und dies der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen. "Ein Öltank ohne die notwendige Sachverständigenprüfung ist wie ein Kraftfahrzeug ohne gültige Plakette!", so Seif. Wer anerkannter Sachverständiger ist, kann ebenfalls bei der Wasserbehörde erfragt oder dem Faltblatt "Betreiben Sie einen Heizöltank" auf der Homepage des Umweltministeriums entnommen werden.

In der Broschüre des Hessischen Umweltministeriums "Der sichere Heizöltank" erhalten die Ölheizungsbetreiber umfassende Informationen zur sicheren Lagerung von Heizöl, den Betreiberpflichten und nützliche Hinweise in Sachen Tankprüfung.

Die kostenlose Broschüre "Der sichere Heizöltank" des hessischen Umweltministeriums kann unter www.hmulv.hessen.de angefordert werden.

Telefonnummern der unteren Wasserbehörden in Hessen:
Regierungsbezirk Darmstadt
Hochtaunuskreis: 06172-999-6400
Kreis Bergstraße: 06252-155-0
Kreis Darmstadt-Dieburg: 06151-881-0
Kreis Groß-Gerau: 06152-989-0
Kreis Offenbach: 06074-8180-0
Landeshauptstadt Wiesbaden: 0611-31-1
Main-Kinzig-Kreis: 06181-292-0
Main-Taunus -Kreis: 06192-201-0
Odenwaldkreis: 06062-70-346
Rheingau-Taunus -Kreis: 06124-510-0
Stadt Frankfurt am Main: 069-212-01
Stadt Offenbach: 069-8065-1
Wetteraukreis: 06031-6008-0
Wissenschaftsstadt Darmstadt: 06151-13-3283

Regierungsbezirk Gießen
Kreis Gießen: 0641-9232-226
Kreis Limburg-Weilburg: 06431-296-0
Kreis Marburg-Biedenkopf: 06421-291-0
Lahn-Dill-Kreis: 06441-407-0
Vogelsbergkreis: 06641-977-0

Regierungsbezirk Kassel
Kreis Fulda: 0661-6006-0
Kreis Hersfeld-Rotenburg: 06621-87-0
Kreis Kassel: 0561-1003-0
Kreis Waldeck-Frankenberg: 05631-566-0
Schwalm-Eder-Kreis: 05681-775-0
Stadt Kassel: 0561-787-0
Werra-Meißner-Kreis: 05651-747-0

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Mit der fünften Novelle zur Änderung der Hessischen Anlagenverordnung vom 05.02.2004 hat die hessische Landesregierung neue Vorschriften für einen verbesserten Grund- und Trinkwasserschutz erlassen. Die Bestimmungen gelten ab dem 14.02.2004.

Aufgrund der neuen Verordnung sind in Hessen nunmehr bis spätestens Februar 2006 alle bisher nicht prüfplichtigen oberirdischen Heizöltanks mit einem Fassungsvermögen von 1.000 - 10.000 Liter einer einmaligen Sachverständigenüberprüfung zu unterziehen.

Weitere Informationen finden sich in der Broschüre "Hessische Anlagenverordnung - entsprechend der 5. Novelle vom 05.02.2004" vom Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, herausgegeben im März 2004.

Ebenso können Sie sich im Internet informieren unter www.hmulv.hessen.de bzw. direkt auf www.hmulv.hessen.de/umwelt/wasser/schutz

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PE- & PA-Behälter - Regelung für Tankabstände gelockert

Doppelwandige Kunststoff-Batterietanks können jetzt noch platzsparender aufgestellt werden. Unter Berücksichtigung ihrer hohen Sicherheitseigenschaften hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) die Abstandsregeln für doppelwandige Behälter aus den Kunststoffen PE und PA modifiziert. Demnach gilt nun für ein solches Behältersystem mit maximal fünf Behältern in einreihiger Aufstellung an drei Seiten ein Mindestabstand von nur fünf Zentimetern und an einer Seite ein Mindestabstand von 40 Zentimetern.
Auch auf den bisher geltenden Mindestabstand zur Wärmeerzeugungsanlage kann bei diesen Tanks künftig verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Oberflächentemperatur des Wärmeerzeugers 40 Grad Celsius nicht überschreitet. Da moderne Ölheizkessel diese Anforderung in aller Regel erfüllen, darf ein entsprechender Tank 40 Zentimeter neben dem Heizgerät aufgestellt werden. Unter Berücksichtigung der neuen Abstandsregelung beansprucht beispielsweise ein doppelwandiger 1.500-Liter-Kunststofftank insgesamt weniger als 1,8 Quadratmeter Platz.





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Aktuelles Wettbewerbsrecht - verhandelt und entschieden


Richter korrigieren:

Erdgas ist keine saubere Sache



Strittiger Anzeigentext der Stadtwerke Vlotho im Westfalenblatt v. 17./18.09.1994
"erdgas ist eine saubere Sache"
Im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts Bilefeld:

"Die Beklagte wird dazu verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für den Erdgasabsatz generalisierend, blickfangmäßig und unerläutert mit der Aussage, ´Erdgas ist eine saubere Sache´ zu werben, insbesondere wie mit der Werbeanzeige aus dem Westfalenblatt Nr. 217, Ausgabe vom 17./18.091994."

Aus der Begründung:
"Die Aussage, Erdgas sei eine saubere Sache, wird nicht erläutert, so dass ein Leser der Anzeige... den Eindruck gewinnen kann, mit der Wahl von Erdgas im Heizungsbereich habe er schon alles getan, was zur Erzielung einer sauberen Umwelt möglich sei.
Tatsächlich aber werden... auch bei der Erdgasverbrennung verschiedene Abgase und umweltgefährdende Stoffe frei..., die es verbieten, pauschal von einer sauberen Sache zu sprechen."

Das Urteil ist rechtskräftig.

Das gesamte Urteil kann der Vollständigkeit angefordert werden bei:
CETO-Verlag GmbH, Raabestraße 14, 34119 Kassel